Satzung


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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

„Obst- und Gartenbauverein Höchstadt a. d. Aisch und Umgebung e. V.“

und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet Höchstadt a. d. Aisch und Umgebung. Der Sitz des Vereins ist Höchstadt a. d. Aisch. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erlangen eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein unterstützt auch die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.

Weiter fördert er Bemühungen, Kindern und Jugendlichen das Verständnis der Natur nahe zu bringen und sie zum richtigen und verständnisvollen Umgang mit Natur und Umwelt anzuleiten.

(2) Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es

  1. einer beim 1. Vorstand abgegebenen und vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung und
  2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.

(2) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können von der Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Ableben,
  2. durch Austritt; der Austritt muss beim 1. Vorstand schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich, der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen,
  3. durch Ausschluss.

§ 5 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden

  1. wegen einer unehrenhaften Handlung oder
  2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.

(2) Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des Kalenderjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen und satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich per Einschreibebrief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.

(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheidet.

(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

  1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern,
  2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
  3. beim Verein Anträge zu stellen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung

  1. die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,
  2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
  3. sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu richten und
  4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.

§ 8 Organe des Vereins

Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Vereinsleitung und
  3. den Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach Möglichkeit in der Zeit zwischen Januar und April, statt.

(2) Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt dazu den Termin und den Tagungsort.

(2) Die Einberufung hat durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Höchstadt a. d. Aisch zu erfolgen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, ausgeführt werden.

(3) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sind spätestens am 7. Tag vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.

(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist dieser auch verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(3) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. die Genehmigung des jährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers,
  2. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,
  3. die Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
  4. der Neuerlass bzw. die Änderung der Vereinssatzung,
  5. die Wahl der Vereinsleitung (§ 13),
  6. die Wahl der Rechnungsprüfer,
  7. die Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
  8. die Entscheidung über Beschwerden gegen die Vereinsleitung,
  9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie
  10. die Beschlussfassung über den Beitritt oder Austritt vom Bayerischen Landesverband für Gartenbau und Landespflege sowie gleichzeitig auch des Bezirksverbandes Mittelfranken und des Kreisverbandes Erlangen – Höchstadt.

§ 13 Vereinsleitung

(1) Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer sowie mindestens 5 Beisitzern. Die Ämter des Kassiers und des Schriftführers können auch von einer Person geführt werden.

(2) Die Vereinsleitung wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Kann ein Vereinsmitglied nicht an der Wahlversammlung teilnehmen, ist seine Wahl in die Vereinsleitung trotzdem möglich, wenn das Vereinsmitglied eingewilligt hat, im Falle seiner Wahl das Amt anzunehmen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

(4) Die Mitglieder der Vereinsleitung bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl der Vereinsleitung im Amt.

§ 14 Beschlussfassung in der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:

  1. die Erstellung des Tätigkeitsberichtes,
  2. die Vorprüfung des Kassenberichtes,
  3. die Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr,
  4. der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,
  5. die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge sowie
  6. die endgültige Entscheidung über Widersprüche nach § 3 und § 5.

§ 16 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vereinsvorsitzenden.

(2) Der Vorstand verwaltet sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihm im Verhältnis seiner Mühewaltung eine von der Vereinsleitung festzusetzende Vergütung gewährt werden. Der Ersatz barer Auslagen und von notwendigen Fahrtkosten wird grundsätzlich gewährt.

(3) Der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im lnnenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

(1) Vereinsintern gilt, dass der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 500 € vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Zur Materialbeschaffung für Mosterei und Brennerei beträgt diese Grenze 1000 €. Der Vorstand erteilt die Zahlungsanweisungen.

(2) Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie der Vereinsleitung. Er erteilt Anweisungen, dass über alle Sitzungen und Versammlungen Niederschriften erfolgen und jährlich ein Tätigkeitsbericht erstellt wird.

§ 18 Aufgaben des Kassiers

(1) Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen,
  2. die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,
  3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten sowie 4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.

§ 19 Aufgaben des Schriftführers

(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

§ 20 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft:

  1. durch Mitgliederbeiträge,
  2. durch Spenden und sonstige Zuwendungen
  3. durch Einnahmen aus Vermögen sowie
  4. durch Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.

§ 21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 22 Jahresmitgliedsbeitrag

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresmitgliedsbeitrag. Der Beitrag ist jeweils am Jahresanfang, bei späterem Eintritt mit Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 23 Satzungsänderung – Auflösung des Vereins

(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen spätestens am 28. Tag vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(2) Zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Höchstadt a. d. Aisch, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.

§ 24 Vereinsbrennrecht

Das Brennrecht der vereinseigenen Obst-Abfindungsbrennerei soll auf den jeweiligen 1. Vereinsvorsitzenden übertragen werden. Das Brennrecht bleibt jedoch Eigentum des Vereins.

§ 25 Haftung des Vereins

Der Verein haftet für keinerlei Unfälle und Schäden, die den Mitgliedern oder anderen Personen bei der Benützung seiner Einrichtungen entstehen.

§ 26 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde beschlossen in der Hauptversammlung am 07.04.2006

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürth unter der Registernummer 20345 am 02.02.2007

gez. Herbert Lawrenz                       gez. Albin Schlögl
1. Vorsitzender                                    Schriftfüher